Fahrzeugklassen

Bisher wurde in die zwei Fahrzeugkonzepte muskelkraftbetriebenes Fahrrad und mit Motorkraft angetriebenes Kleinkraftrad unterteilt. Heute entstehen intelligente Kombinationen beider Konzepte. Diese können die Bezeichnungen Pedelec (Pedel Electric Cycle), E-Bike, LEV (Light Electric Vehicle) oder Elektrofahrrad tragen. Elektrofahrräder sind Fahrräder mit zusätzlichem Elektromotor. Die Art der Motorunterstützung hat dabei sowohl zulassungs- als auch fahrerlaubnisrechtliche Auswirkungen.

 

Dabei ist zu unterscheiden in:

  • Fahrräder mit Tretunterstützung (Pedelec)
  • Fahrräder mit tretunabhängigem Zusatzantrieb (E-Bike etc.) mit bbH
    • ≤20 km/h (Leichtmofa)
    • ≤25 km/h (Mofa)
    • ≤45 km/h (Kleinkraftrad)

Die schnellen 45km/h-Pedelecs müssen im Sinne der EU-Richtlinie 2002/24/EG wie ein Kleinkraftrad (Klasse L1e) mit allen technischen Konsequenzen betrachtet werden. Das bedeutet, sie benötigen u. a. eine Betriebserlaubnis, eine Pflichtversicherung (Versicherungskennzeichen), eine Mofa-Prüfbescheinigung. Außerdem müssen Sie auf der Straße fahren und der Fahrer ist nach § 21a der StVO verpflichtet, einen geeigneten Helm (Motorradhelm) zu tragen. Technisch gesehen müssen z. B. die Bremsanlage, die Beleuchtungseinrichtung, der Geschwindigkeitsmesser oder Rückspiegel den in der o. g. EU-Richtlinie hinterlegten Einzelrichtlinien entsprechen. Hier ist die Verhältnismäßigkeit kritisch zu hinterfragen. Aus diesem Grund fordert die UDV eine neue Fahrzeugklasse für „schnelle“ Pedelecs mit sinnvollen technischen und zulassungsrechtlichen Regelungen: z. B.: Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, max. 500 W-Motor, Versicherungskennzeichen, Mofa-Prüfbescheinigung, Fahrradhelm und Klingel statt Hupe.

 

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