Unfallforschung interdisziplinär
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EU - Richtlinien
Die EU-Kommission hat im Oktober 2006 einen Richtlinienvorschlag für ein „Sicherheitsmanagement zur Straßenverkehrsinfrastruktur" vorgelegt, bei dem als übergeordnetes Ziel die Einbindung der Verkehrssicherheit in alle Phasen der Planung, Entwurf und Betrieb von Straßen im transeuropäischen Verkehrsnetz gefordert wird. Gleichzeitig soll erreicht werden, dass die Sicherheit als eigenständiges Ziel neben Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz etabliert wird. Die Richtlinie soll einen wesentlichen Beitrag dafür leisten, das von der EU im Jahr 2001 gesetzte Ziel, die Zahl der Verkehrstoten auf europäischen Straßen zu halbieren, zu erreichen.
Die GDV-Unfallforschung hat bereits im Vorfeld der Erarbeitung dieses Richtlinienentwurfes innerhalb einer Arbeitsgruppe „Infrastruktursicherheit“, die von der Kommission eingesetzt wurde, zusammen mit Vertretern der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) Grundlagen für den jetzt vorgelegten Richtlinienvorschlag mit erarbeitet. Dabei wurden die in Deutschland praktizierten Verfahren zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wie Maßnahmen gegen Unfallhäufungen, Sicherheitsanalyse von Straßennetzen, Sicherheitsaudits und Verkehrsschauen in ihrer Funktion und Wirksamkeit im präventiven und korrektiven Bereich beschrieben.
Die im April/Mai 2006 von der DGTREN (Generaldirektion Energie und Verkehr) der EU im Internet durchgeführte öffentliche Konsultation hatte zum Ergebnis, dass die Mehrheit der Teilnehmer vorschlug, den Geltungsbereich einer solchen Richtlinie auch auf den Teil des Straßennetzes auszuweiten, der nicht Bestandteil des transeuropäischen Netzes ist. Darüber hinaus wird von der Mehrzahl begrüßt, dass es den jeweiligen Mitgliedsländern überlassen werden soll, auf der Grundlage von verbindlichen Verfahren eigene nationale Rechtsvorschriften zu erlassen. Die Stellungnahme der GDV-Unfallforschung unterstützt die von der Kommission vorgeschlagene Option 2, die die Implementierung der Richtlinie im Detail den Mitgliedsstaaten überlässt und von einer Harmonisierung der Gesetzgebung und Verfahren Abstand nimmt.


