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Höhe­res Buß­geld bei SUV-Nut­zung?

Ein Amtsrichter in Frankfurt am Main hat einen SUV-Fahrer nach einem sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß (länger als eine Sekunde Rot) zu einem Bußgeld von 350 statt 200 Euro verurteilt.

Wichtigtuerisch fügt das Gericht hinzu: und zu einem Monat Fahrverbot. Nun gibt es zunächst einmal immer bei einem solchen Verstoß das entsprechende Fahrverbot. Es gibt auch die Möglichkeit der Erhöhung des Satzes auf 320 Euro „bei Gefährdung“. Damit ist aber eine konkrete Gefährdung gemeint, nicht etwa eine nur abstrakte. Also beispielsweise ganz konkrete Personen, die in letzter Sekunde beiseite springen mussten. Der Sachverstand des Richters hat insoweit also ausgereicht, dass er das auch nicht als Begründung hergenommen hat. Stattdessen argumentiert er mit einer angeblich erhöhten Betriebsgefahr. Die nun wiederum sieht der Bußgeldkatalog als Kriterium gar nicht vor. Nun gut: Mögen die Juristen sich in der hoffentlich nächsten Instanz darüber streiten.

Wozu ich mich aber im Gegensatz zu einem Amtsrichter für kompetent halte, ist die Frage, ob man überhaupt pauschal sagen kann, dass von einem SUV eine höhere Gefahr ausgeht.  Für die kinetische, also Aufprallenergie, ist jedenfalls die Geschwindigkeit wichtiger als das Gewicht. Überfährt also ein Kleinwagen mit 80 km/h das Rotlicht, ist das gefährlicher als ein SUV mit 30 km/h. Eine Geschwindigkeitsermittlung wurde aber hier nicht vorgenommen und ist wahrscheinlich auch gar nicht möglich. Auch die Bauform muss nicht a priori gefährlicher sein. So bergen Kleinwagen mit kurzer Haube eine größere Gefahr für Fußgänger, mit dem Kopf auf den Scheibenrahmen aufzuprallen und damit auf den härtesten Teil dieses Bereichs. Auch die Höhe ist jedenfalls bei erwachsenen Personen kein besonderes Problem. Für Kinder schon, aber eher beim Ausparken und nicht aus voller Fahrt, bei der man ja einige Meter vorausblickt. Es ist auch nicht klar, was hier genau gemeint sein soll. Es gibt kleinere und sehr große SUV, die eher an Kleinlaster erinnern. Sollen also in Zukunft Verstöße mit Lieferwagen oder Lkw auch a priori verteuert werden?

Das Gericht hat uns auch mitgeteilt, dass der SUV-Fahrer bereits in Flensburg bekannt ist. Da ist man schnell dabei mit dem Urteil, es geschieht ihm recht. Wissenschaftlich gesehen ist die Wahrscheinlichkeit einen Verkehrsverstoß zu begehen, tatsächlich erhöht, wenn man schon Eintragungen hat. Deshalb ist es durchaus eine Überlegung wert, in diesen Fällen beispielsweise eine Verdoppelung des Bußgelds zuzulassen. Deutlich besser jedenfalls, als am Ende nicht haltbare Kriterien anzulegen. 

Unter dem Strich also scheint es sich eher um einen SUV-Hasser in Robe zu handeln, der mal ein wenig Politik machen wollte. Nun: Das ist ihm gelungen! Wenn das Schule macht, in diesem oder auch anderen Bereichen, darf man sich aber durchaus Sorgen machen. Gerichte sollen keine Politik oder Gesetze machen, sondern sie anwenden. Das mag bei den obersten Gerichten anders sein, aber dafür hat der Richter sich hier eher nicht empfohlen.

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Kommentare
Alfons Krückmann

Die Argumentation ist in Teilen nicht stringent.Zwar spielt die Geschwindigkeit eine höhere Rolle als das Gewicht, aber selbstverständlich erhöht auch das Gewicht die Unfallschwere.Ebenfalls ist bekannt, dass bei Unfällen zwischen Kleinwagen und SUV die SUV-Insassen erheblich glimpflicher davonkommen als die 'armen' Insassen des Kleinwagens.Insofern ist durchaus zu Recht von einer signifikant erhöhten Betriebsgefahr auszugehen.Auch im Falle des Beparkens von Gehwegen wird ja - zu Recht - nach Fahrzeugschwere differenziert, weshalb dort wo ein 'normaler' PKW durchaus parken darf für SUV >2,8t ein Verbot gilt.Ebenfalls ist es nicht einleuchtend warum die erhöhte Gefährlichkeit gegenüber Unfällen mit Kindern hier keine Rolle spielen soll. Was soll denn dieses 'Vorausblicken' bei voller Fahrt sein? Wer 'versehentlich' rote Ampeln überfährt übersieht dann aber wegen wirksamen Vorausblickens keine Kinder?Und im Falle einer Kollision werden dann Kinder von >2Tonnen SUV lediglich gleichschwer verletzt gegenüber einer Kollision mit kleineren PKW? Studienbeleg?Ebenso wie erhöhte Parkgebühren für größere Autos, sollten durchaus Zuschläge bei erhöhter Betriebsgefahr legislativ verankert werden und/oder Einzug in die Judikative halten.Legislativ gibt es bei dem Thema m.E. noch einigen Nachholbedarf bei überbreiten und überschweren PKW, wie zB Einfahrtverbote in schmale Einbahnstraßen bei Radverkehrfreigabe für die Gegenrichtung, Verbot des Beparkens von freigegebenen naturnahen Parkflächen (Bodenverdichtung), stark erhöhte Bußgelder beim Beparken oder Teilbeparken im Bereich von Baumscheiben, etc., etc.Von sehr wenigen berufsbedingten Ausnahmen abgesehen ist niemand gezwungen überschwere und übergroße PKW zu kaufen, weshalb mit entsprechenden Übergangsfristen die erhöhte Gefährdung, die erhöhte Umweltbelastung und die erhöhte Klima- und Ressourcenbelastung durchaus ein entsprechendes Pendant in den Regelwerken finden sollte, und weshalb auch om zur Rede stehenden Fall durchaus eine höhere Strafe gerechtfertigt sein kann.Noch sinnvoller wäre natürlich eine klima- und umwelt- und menschengerechte Anpassung der StVZO im Hinblick auf Breitenreduktion, Höhenreduktion, Gewichtsreduktion und verbesserte Standards für Sichtbeziehungen ('Schießscharten'-Verbot) bei PKW, aber das ist angesichts des eminenten Einflusses der Automobilindustrie auf die politische Sphäre wohl auf absehbare Zeit unrealistisch.Ich stimme Ihnen jedenfalls insoweit zu, als das Urteil in höheren Instanzen derzeit wohl noch keinen Bestand haben mag.

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Birger Venn-Hein

Ich kann das zuvor gesagte nur unterstützen

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